Mit unseren Pos User Kassen erreichen Sie mehr Profit – weil sie Ihre Abläufe effizienter gestalten. Wir durchleuchten Ihren Betrieb mit unserer
Fachkenntnis und Erfahrung. Nur so wissen Sie, welches Kassensystem Sie erfolgreicher macht.
Das erwartet Sie bei uns:
- genaue Analyse der jetzigen Situation
- Erweiterung des Kellner-Servicekonzepts
- Auslotung der Bezahlungsoptionen
- Optimierung der Produktauswahl
- gemeinsame Planung und Einführung
- ausführliche Schulung
Bei Pos User Systeme erhalten Sie nicht nur das Beratungsgespräch am Anfang. Wir verstehen uns als kompetenter Partner und Ratgeber in allen Punkten der Zusammenarbeit. Denn auch nach der abgeschlossenen Installation und Schulung aller Mitarbeiter können weiterhin Fragen auftreten. Wir veranstalten auch umfangreichere Schulungen auf Anfrage.
Spezialisiert ist Pos User auch auf Karten-Terminals für die Akzeptanz von Kreditkarten und Debitkarten erhalten Sie von uns die erforderliche moderne Technik zum attraktiven monatlichen Mietpreis. Die Akzeptanz von Kreditkarten und Debitkarten sowie attraktive Prepaid-Guthabenkarten-Aufladestationen bieten für Ihre Kunden das einfache bargeldlose Bezahlen und für Sie ein Plus an Kundenbindung, Komfort und Sicherheit. Gehen Sie den einfachen Weg. Der einfache Weg zur Akzeptanz von Kreditkarten und Debitkarten führt direkt zu unseren günstigen Angeboten. EC-Terminals in Berbindung mit Bonier Handhelds sind eine schnelle Erleichterung für den Kellner am Tisch. Wir bieten sowohl portable, mobile aber auch kontaktlose EC Karten Terminals. Darüber hinaus bieten wir Ihnen komfortable Lösungen zur Akzeptanz von Kreditkarten und Debitkarten an. Gehen Sie mit uns den einfachen Weg und bieten Sie Ihren Kunden das bargeldlose Zahlen in Ihren Akzeptanzstellen.
Auch Reservierungsysteme in Vernund mit Kassensystemen sind bei uns erhätlich für alle Betriebssysteme.
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GEFORDERTE FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER UMSTELLUNG VON REGISTRIERKASSEN KOMMT
Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. „Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren“, erklärte Finanzminister Albert Füracker. „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen.“ Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.
Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.
Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen. „Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen“, so der Finanzminister abschließend.
Quelle: http://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24005/index.htm?
Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme
Im Zuge der Digitalisierung kommen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen heutzutage in der Regel elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen (elektronische Aufzeichnungssysteme) zum Einsatz. Hierdurch hat sich das technische Umfeld des Besteuerungsverfahrens stark verändert. So sind nachträgliche Manipulation an Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme (digitale Grundaufzeichnungen) ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand feststellbar.
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat daher zum Ziel Manipulation an solchen Aufzeichnungen weiter zu erschweren. Der zentrale technische Baustein zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer technischen Sicherheitseinrichtung.
Ansprechpartner für das Gesetz ist das zuständige Bundesministerium der Finanzen.
Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
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einheitliche digitale Schnittstelle:
Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung, für Prüfungszwecke gewährleisten.
Ein Kassenhersteller oder Kassensoftware-Hersteller muss eine technische Sicherheitseinrichtung nicht unbedingt selbst entwickeln und zertifizieren, sondern kann eine am Markt verfügbare technische Sicherheitseinrichtung in das Kassensystem integrieren. Durch die einheitliche digitale Schnittstelle der technischen Sicherheitseinrichtung soll auch die Integration vereinfacht werden. Insbesondere sind für die digitale Schnittstelle keine besonderen Anforderungen an die physikalische Schnittstelle geplant, so dass übliche Standardschnittstellen wie zum Beispiel USB, Ethernet, SD-Karten, etc. zum Einsatz kommen können.
Anforderungen an die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung
Die Zertifizierungspflicht beschränkt sich auf die technische Sicherheitseinrichtung, mit der die Aufzeichnungen des Kassensystems mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs zu sichern sind. Eine Zertifizierung der Kasse (oder Kassensoftware) selbst ist nicht vorgesehen. Hierdurch soll eine weitgehend flexible Integration in bestehende Kassensysteme ermöglicht werden.
Die detaillierten Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die digitale Schnittstelle sowie die elektronische Aufbewahrung sind vom BSI entwickelt und in technischen Richtlinien und Schutzprofile veröffentlicht worden.
Es ist vorgesehen, die Anforderungen an das Sicherheitsmodul technologieneutral in einen Schutzprofil nach ISO/IEC 15408 (Common Criteria) festzulegen. Zur Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen müssen Hersteller ihre technische Sicherheitseinrichtung beim BSI zertifizieren lassen.
Für das Speichermedium und die digitale Schnittstelle sind Interoperabilitäts- Verfügbarkeitsanforderungen vorgesehen, welche in einer Technischen Richtlinie definiert und im Rahmen einer Zertifizierung nach Technischen Richtlinien geprüft werden.
Weitere Informationen zur Zertifizierung finden Sie hier.
Wie bereiten uns vor für diese Änderung bzw. haben wir in Österreich die ähnliche Gesetzteslage bereits umgesetzt.